Bei der heutigen intensiven Nutzung von Grundflächen, Gebäuden und Anlagen kommt es im Brandfall zu einer gefährlichen Situation, bei der Leib und Leben von Menschen und Tieren in Gefahr sind.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die bei der Erstellung von baulichen Einrichtungen im Hochbau planerisch zu berücksichtigen sind. Grundlage für Deutschland ist die Musterbauordnung (MBO), die in den Landesbauordnungen ergänzt wird hinsichtlich Durchführung, Ausführung sowie Richtlinien und Rechtsverordnungen.
Die grundsätzliche Aussage ist einheitlich (MBO §17): Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass: „der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird“ … und weiter im Brandfall: „Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Insofern hat sich die Industrie als Konsequenz zur Erfüllung dieser Aufgabe auf folgende Bereiche spezialisiert:
Die Brandschutzverfugung ist dem Bereich 1 zuzuordnen.
Im Sinne der vorbeugenden Bekämpfung / Eindämmung eines Brandes werden folgende Punkte besonders beachtet und in Planungen berücksichtigt:
Brandschutztechnische Anforderungen an Baustoffe sind in der DIN 4102, Teil 1 geregelt. Danach gibt es folgende Baustoffklassen:
Diese Klassifizierung gibt Auskunft über das reproduzierbare Verhalten und die Eignung des Baustoffes unter unmittelbarer Brandbeaufschlagung. Der Prüfablauf und die Probenvorbereitung sind ebenfalls in der DIN 4102, Teil 1 beschrieben.
Im Gegensatz zur Klassifizierung der Baustoffe wird bei der Feuerwiderstandsdauer nach der Mindestdauer gefragt, in der ein Bauteil unter Brandbelastung seine Funktion erfüllt (DIN 4102, Teil 2). Folgende Klassen sind definiert:
Das klassifizierte Fugen-Füll-System gemäß der Anforderung F90 ist wie folgt aufgebaut: Die dargestellte Brandschutz-Fugenausbildung mittels einer geprüften und bauaufsichtlich zugelassenen Brandschutzfugenschnur in 1–3 Lagen sowie einem Fugenverschluss mit dauerelastischer Dichtmasse ist der häufigste Einsatzfall im Baugewerbe.
Über weitere Möglichkeiten der Brandschutzverfugung, z. B. mit speziellen Brandschutzdichtmassen, beraten wir Sie gerne persönlich und objektbezogen.
Beim Einsatz in brandschutzklassifizierten Bauteilen muss auch das Fugen-Füll-System den Anforderungen hinsichtlich Feuerwiderstandsdauer und Dichtigkeit gegen Hitze und Rauch genügen. Diese Fugen übernehmen eine wichtige Funktion beim passgenauen Zusammenfügen von Bauteilen und beim Schutz vor brandspezifischen Einwirkungen.
Der Begriff „Brandschutzfuge“ ist nicht normativ definiert, doch alle unten aufgeführten Fugenarten können als solche ausgeführt werden.
Falls kein eigenes behördlich genehmigtes Brandschutzkonzept vorliegt, erfolgt die Herstellung klassifizierter Fugen-Füll-Systeme gemäß den Vorgaben von:
Ausführung mit Fugenschnur (a)
Ausführung mit Fugenblock (b)
Brandschutz-Fugenschnur
Mineralfaserschnur, A1 nicht brennbar nach EN 13501-1
EI 90, EI 120 und EI 180
Fugenbreite | EL 90 | EL 120 | EL 180 |
---|---|---|---|
10–55 mm | 1 Lage | 2 Lagen | 3–4 Lagen |
Enthält keine toxischen Stoffe und Schwermetalle. Für die Brandschutzversiegelung gelten die Regeln der DIN 18 545 zuzüglich bestimmter Brandschutzanforderungen, z.B. müssen Dichtstoffe mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 entsprechen. Die Baustoffklasse B1 ist nachweispflichtig mit einem Prüfzeugnis und der Überwachung durch ein anerkanntes Prüfinstitut. Sie muss vom Institut für Baustofftechnik, Berlin durch Zulassungsbescheid abgesichert sein.
Mit der Vorschrift, für die Brandschutzversiegelung einen Dichtstoff der Baustoffklasse B1 zu verwenden (schwer entflammbar), ist nur ein Teil der geltenden Auflagen erfüllt. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, die Gesamtkonstruktion vom IfBT zuzulassen. Die Vorlage des Prüfzeugnisses für den Dichtstoff, des Überwachungsvertrages und des Zulassungsbescheides ist Bestandteil des Zulassungsvertrages einer Konstruktion nach DIN 4102.
Für die Brandschutzversiegelung gelten die Regeln der DIN 18 545 zuzüglich bestimmter Brandschutzanforderungen, z.B. müssen Dichtstoffe mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 entsprechen. Die Baustoffklasse B1 ist nachweispflichtig mit einem Prüfzeugnis und der Überwachung durch ein anerkanntes Prüfinstitut. Sie muss vom Institut für Baustofftechnik, Berlin durch Zulassungsbescheid abgesichert sein.
Mit der Vorschrift, für die Brandschutzversiegelung einen Dichtstoff der Baustoffklasse B1 zu verwenden (schwer entflammbar), ist nur ein Teil der geltenden Auflagen erfüllt. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, die Gesamtkonstruktion vom IfBT zuzulassen. Die Vorlage des Prüfzeugnisses für den Dichtstoff, des Überwachungsvertrages und des Zulassungsbescheides ist Bestandteil des Zulassungsvertrages einer Konstruktion nach DIN 4102.