Brandschutz

Fugen im Brandschutz nach DIN 4102

Baulicher Brandschutz

Bei der heutigen intensiven Nutzung von Grundflächen, Gebäuden und Anlagen kommt es im Brandfall zu einer gefährlichen Situation, bei der Leib und Leben von Menschen und Tieren in Gefahr sind.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die bei der Erstellung von baulichen Einrichtungen im Hochbau planerisch zu berücksichtigen sind. Grundlage für Deutschland ist die Musterbauordnung (MBO), die in den Landesbauordnungen ergänzt wird hinsichtlich Durchführung, Ausführung sowie Richtlinien und Rechtsverordnungen.

Die grundsätzliche Aussage ist einheitlich (MBO §17): Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass: „der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird“

…und weiter im Brandfall: „Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Insofern hat sich die Industrie als Konsequenz zur Erfüllung dieser Aufgabe auf folgende Bereiche spezialisiert:

  1. Vorbeugender baulicher Brandschutz – Planung/Konstruktion
  2. Personenschutz – Rettung/Evakuierung
  3. Abwehrender Brandschutz – Löscharbeiten
  4. Technischer Brandschutz – Meldeanlagen/Sprinkler etc.

Die Brandschutzverfugung ist dem Bereich 1 zuzuordnen.

2. Baustoffklassen / Feuerwiderstandsdauer

Im Sinne der vorbeugenden Bekämpfung / Eindämmung eines Brandes werden folgende Punkte besonders beachtet und in Planungen berücksichtigt:

  • Brennbarkeit der Baustoffe
  • Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nach Klassen
  • Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen
  • Anordnung, Lage und Gestaltung von Rettungswegen (wird im folgenden nicht weiter ausgeführt)

Brennbarkeit der Baustoffe

Brandschutztechnische Anforderungen an Baustoffe sind in der DIN 4102, Teil 1 geregelt. Danach gibt es folgende Baustoffklassen:

  • A1 nicht brennbar  Erlaubt sind bis zu 1% organische Bestandteile, die im Brandfall auf die Wirkung der Feuerdämmung keinen Einfluss haben
  • A2 nicht brennbar
  • B1 schwer entflammbar
  • B2 normal entflammbar
  • B3 leicht entflammbar  Als Brandschutzmaterial nicht einsetzbar

Diese Klassifizierung gibt Auskunft über das reproduzierbare Verhalten und die Eignung des Baustoffes unter unmittelbarer Brandbeaufschlagung. Der genaue Prüfablauf sowie die Probenvorbereitung sind ebenfalls in der DIN 4102, Teil 1 beschrieben.

Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nach Klassen

Im Gegensatz zur Klassifizierung der Baustoffe – Nichtbrennbarkeit, Brennbarkeit – wird bei der Feuerwiderstandsdauer nach der Mindestdauer in Minuten gefragt, die das ausgeführte Bauteil unter Brandbelastung seine Funktion erfüllt DIN 4102, Teil 2. Definierte Feuerwiderstandsklassen sind:

  • F 30 = >   30 Minuten (feuerhemmend)
  • F 60 = >   60 Minuten (feuerbeständig)
  • F 90 = >   90 Minuten (feuerbeständig
  • F 120 = > 120 Minuten (hochfeuerbeständig)

Das klassifizierte Fugen-Füll-System gemäß der Anforderung F90 ist wie folgt aufgebaut:

Die folgend dargestellte Brandschutz-Fugenausbildung mittels einer geprüften und bauaufsichtlich zugelassenen Brandschutzfugenschnur in 1-3 Lagen montiert und der anschließende Fugenverschluss mittels einer dauerelastischen Dichtmasse ist der häufigste Einsatzfall im Baugewerbe.

Über weitere Möglichkeiten der Brandschutzverfugung z.B. mit speziellen Brandschutzdichtmassen beraten wir Sie gerne persönlich und objektbezogen.

Klassifizierte Fugen F90/F120

Im Falle des Einsatzes in brandschutzklassifizierten Bauteilen muss auch das Fugen-Füll-System den Brandschutzanforderungen nach Feuerwiderstandsdauer und Dichtigkeit gegen Hitze und Qualmdurchtritt genügen. Diese Fugen übernehmen also eine wichtige Funktion beim Passgenauen Zusammenfügen von Bauteilen und zur Vermeidung von Schäden durch die Einwirkung auf die Bauteile. Die Fugen werden allgemein als Brandschutzfugen bezeichnet Der Begriff Brandschutzfuge ist nicht definiert, alle unten aufgeführten Fugenarten können praktisch auch als Brandschutzfuge ausgeführt werden.

Sofern für das zu beabeitende Objekt kein eigenes behördlich genehmigtes Brandschutzkonzept vorliegt, erfolgt die Herstellung der klassifizierten Fugen-Füll-System erfolgt nach Auflagen eines oder mehrerer folgender Institute:

  • DIN 4102, Teil 2 – Brandschutzprüfbericht
  • DIBT- Materialzulassungen nach DIN 4102, Teil 1
  • Amtl. Prüfinstitute – Brandschutzgutachten
  • Planer – Vorgaben
  • Brandversicherer – Empfehlungen, Auflagen

Ausführung mit Fugenschnur (a)

Ausführung mit Fugenblock (b)

  1. Bauteile (Ortbeton, Massivwände, Fertigbeton)
  2. Fugenelement (Ausführung je nach Anforderung als Fugenschnur (a) oder als Fugenblock (b) klassifiziert)
  3. Fugenverschluss Elastische Dichtmasse (a) oder Fugenband (b) (im Beispiel eben verklebt)

Brandschutzhinterfüllung nach DIN 4102

Brandschutz-
hinterfüllung nach DIN 4102

Brandschutz-Fugenschnur

Material

Mineralfaserschnur, A1 nicht brennbar nach EN 13501-1

Klassifizierung des Feuerwiderstands

EI 90, EI 120 und EI 180

Anwendung / Einsatzbereich

  • Vorzugsweise für Fugen bis 55 mm Breite geeignet
  • Für Bewegungs- und / oder Dehnungsfugen bei Einwirkung von Brand, Temperatur, Bewegung
  • Belastbare Arbeitsfuge in Verbindung mit dem einem Dehnungsprofil

Geeignet für folgende Anschlüsse:

  • Wand- und Deckenfugen
  • Wände müssen mindestens 100 mm dick sein. Decken müssen mindestens 150 mm dick sein.

Eigenschaften

  • Die Fugenschnur SG 300 N entspricht dem Brandverhalten Klasse A1 nach EN 13501-1*.
  • Die Fugenschnur soll die Feuerwiderstandsfähigkeit von raumabschließenden Bauteilen an den Stellen aufrecht erhalten oder wieder herstellen, an denen sie durch Fugen unterbrochen oder voneinander getrennt sind.
  • Die maximale laterale Dehnungsfähigkeit der Fugenschnur SG 300 N beträgt 7,4%.
  • Die Fugenschnur darf als Verschluss von linienförmigen Fugen in Verbindung mit folgenden raumabschließenden Bauteilen verwendet werden: Massivwände und Massivdecken aus Porenbeton, Beton, Stahlbeton oder Mauerwerk mit einer Mindestrohdichte von 700 kg/m3.
  • Die Angaben der Europäisch Technischen Bewertung ETA-14/0059 für Fugenschnur SG 300 N sind zu beachten.

Montage

  • Verlegung der Schnur erfolgt endlos
  • Stöße von übereinanderliegenden Schnüren müssen mindestens versetzt liegen
  • Die Schnur kann mit nichtbrennbarem Kleber eingeklebt werden
  • Als Montage- / Hilfsmittel zum Verlegen kann ein passender Holzstopfer verwendet werden
  • Horizontale Fugen müssen gegen Wassereintritt geschützt werden, da die Gewichtszunahme sonst zum Herausfallen führt.

Abmessungen im Standardfall

Fugen

breite

Anzahl der Lagen EL 90 EL 120 EL 180
10-55mm 1 Lage 2 Lagen 3-4 Lagen

Brandschutzversiegelung

Enthält keine toxischen Stoffe und Schwermetalle. Für die Brandschutzversiegelung gelten die Regeln der DIN 18 545 zuzüglich bestimmter Brandschutzanforderungen, z.B. müssen Dichtstoffe mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 entsprechen. Die Baustoffklasse B1 ist nachweispflichtig mit einem Prüfzeugnis und der Überwachung durch ein anerkanntes Prüfinstitut. Sie muss vom Institut für Baustofftechnik, Berlin durch Zulassungsbescheid abgesichert sein.

Mit der Vorschrift, für die Brandschutzversiegelung einen Dichtstoff der Baustoffklasse B1 zu verwenden (schwer entflammbar), ist nur ein Teil der geltenden Auflagen erfüllt. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, die Gesamtkonstruktion vom IfBT zuzulassen. Die Vorlage des Prüfzeugnisses für den Dichtstoff, des Überwachungsvertrages und des Zulassungsbescheides ist Bestandteil des Zulassungsvertrages einer Konstruktion nach DIN 4102.

Brandschutz-
versiegelung

Enthält keine toxischen Stoffe und Schwermetalle. Für die Brandschutzversiegelung gelten die Regeln der DIN 18 545 zuzüglich bestimmter Brandschutzanforderungen, z.B. müssen Dichtstoffe mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 entsprechen. Die Baustoffklasse B1 ist nachweispflichtig mit einem Prüfzeugnis und der Überwachung durch ein anerkanntes Prüfinstitut. Sie muss vom Institut für Baustofftechnik, Berlin durch Zulassungsbescheid abgesichert sein.

Mit der Vorschrift, für die Brandschutzversiegelung einen Dichtstoff der Baustoffklasse B1 zu verwenden (schwer entflammbar), ist nur ein Teil der geltenden Auflagen erfüllt. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, die Gesamtkonstruktion vom IfBT zuzulassen. Die Vorlage des Prüfzeugnisses für den Dichtstoff, des Überwachungsvertrages und des Zulassungsbescheides ist Bestandteil des Zulassungsvertrages einer Konstruktion nach DIN 4102.

Glasversiegelung mit Brandschutzsilikon

Für die Brandschutzversiegelung gelten die Regeln der DIN 18 545 zuzüglich bestimmter Brandschutzanforderungen, z.B. müssen Dichtstoffe mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 entsprechen. Die Baustoffklasse B1 ist nachweispflichtig mit einem Prüfzeugnis und der Überwachung durch ein anerkanntes Prüfinstitut. Sie muss vom Institut für Baustofftechnik, Berlin durch Zulassungsbescheid abgesichert sein.

Mit der Vorschrift, für die Brandschutzversiegelung einen Dichtstoff der Baustoffklasse B1 zu verwenden (schwer entflammbar), ist nur ein Teil der geltenden Auflagen erfüllt. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, die Gesamtkonstruktion vom IfBT zuzulassen. Die Vorlage des Prüfzeugnisses für den Dichtstoff, des Überwachungsvertrages und des Zulassungsbescheides ist Bestandteil des Zulassungsvertrages einer Konstruktion nach DIN 4102.